Sämtliche Verträge, Angebote, Lieferungen und sonstigen Leistungen des Verkäufers unterliegen den folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
Abweichenden Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen, des Käufers wird hiermit widersprochen. Alle anderen Abmachungen werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung bindend. Für Bestellungen über das Internet findet das Fernabsatzgesetz keine Anwendung, sofern der Besteller Kaufmann nach HGB ist.
1. Angebote sind stets freibleibend. Vereinbarungen mit Beauftragten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben, die abweichende Bestimmungen enthalten, gilt das des Verkäufers.
2. Sämtliche Preise verstehen sich, wenn nicht anders gesagt, ab den Lagern des Verkäufers. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Dies gilt auch für Aufträge, die über das Internet erteilt werden. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Unsere Preise sind Mindestpreise. Erhöhen sich nach Auftragsannahme die Preise der Vorlieferanten des Verkäufers, so tritt eine entsprechende Erhöhung des vereinbarten Kaufpreises ein.
3. Lieferungen erfolgen, sofern keine andere Vereinbarung getroffen ist, im Rahmen des
Tourenplanes des
Verkäufers an die Geschäftsadresse des Käufers. Zugesagte Liefertermine sind keine Fixtermine. Sie werden
nach Möglichkeit eingehalten.
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und
aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen –
hierzu gehören insbesondere Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Störung der Verkehrswege, behördliche
Anordnungen, Naturkatastrophen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren
Unterlieferanten eintreten – hat der Verkäufer, auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen,
nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung
zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder
teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Ein vom Verwender zu vertretendes Hindernis berechtigt nicht zum
Rücktritt.
Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu
vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung i.H.v. 0,5
% für jede vollendete Woche des Vollzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom
Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei
denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Verkäufers. Der Verkäufer ist zu
Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
4. Die Ware gilt, wenn sich nicht vor Versand abgenommen wird, nach Verkäufers bzw. dessen Lieferanten Sortierung, Vermessung und Berechnung als übernommen.
5. Der Versand erfolgt, auch bei Verwendung der Transportmittel des Verkäufers, auf Rechnung und
Gefahr des
Empfängers. Ist Frankolieferung vereinbart, hat der Käufer die Fracht skontofrei vorzulegen. Etwaige
Frachterhöhungen gehen zu Lasten des Käufers.
Ist Lieferung mittels LKW vereinbart, so versteht sich das
vorbehaltlich der Anfuhrmöglichkeit. Die Berechnung der Fracht erfolgt zu Selbstkosten. Bei ungewöhnlich
erschwerter oder sonst behinderter Anlieferung ist der Verkäufer berechtigt, die Ware unter Befreiung von
weiteren Erfüllungsverpflichtungen auf Käufers Gefahr an geeignet erscheinender, nächstgelegener Stelle
abzuladen. Verpackungs- und Versandkosten berechnen wir zu Selbstkosten weiter.
Soweit in diesen AGB
nicht andere Regelungen enthalten sind, gelten für den Versand mittels Lastfahrzeug die Regelungen der ADSP
sinngemäß.
6. Zahlung hat, falls nicht anders vereinbart, bei Empfang der Ware in bar ohne Abzug zu erfolgen. Aufgrund besonderer Vereinbarung können auch Wechsel unter dem Vorbehalt der Diskontierungsmöglichkeit entgegengenommen werden. Diskontspesen trägt der Käufer. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen. Während ihrer Laufzeit bleiben alle bestehenden Sicherheiten in Kraft.
7. Der Besteller kommt mit Überschreitung der in den Rechnungen angegebenen Nettofälligkeiten mit der Zahlung in Verzug. Bei Überschreitungen des Zahlungsziels können unbeschadet weitergehender Rechte, bei Kaufleuten Verzugszinsen i.H.v. 8 % per anno über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetztes berechnet werden. Bei Verbrauchern werden Verzugszinsen i.H.v. 5 % per anno über diesem Basiszinssatz berechnet. Für jede Mahnung werden Mahngebühren i.H.v. €uro 15,00 berechnet. Jede in irgendeiner Form zwischen Vertragsabschluss und Zahlungseingang eintretende Geldentwertung trägt der Käufer.
8. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Er wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
9. Der Verkäufer behält sich im Verhältnis zum Letztverbraucher an allen verkauften Erzeugnissen
das Eigentum
bis zur vollständigen Befriedigung der Kaufpreisforderung vor.
Im Verhältnis zum Weiterverkäufer behält
sich der Verkäufer darüber hinausgehend an allen verkauften Erzeugnissen das Eigentum bis zur vollständigen
Befriedigung sämtlicher Ansprüche aus der gesamten Geschäftsverbindung und Begleichung eines etwaigen sich
zu Lasten des Kunden ergebenden Kontokurrentsaldos vor. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde eine bestimmte
Warenlieferung bei einer Zahlung nennt. Das vorbehaltene Eigentum bleibt bis zur erfolgten Einlösung
gegebener Schecks oder Wechsel bestehen. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung
für die Saldoforderung des Verkäufers.
Der Käufer hat, solange sich die Vorbehaltsware in seinem Besitz
befindet, diese auf eigene Kosten gegen Brandschaden zu versichern. Etwaige Pfändungen der Ware durch Dritte
hat er dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen.
Der Käufer ist zum Weiterverkauf und zur Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware nur im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung berechtigt. Verpfändung oder
Sicherungsübereignung ist dem Käufer nicht gestattet.
Auch zur Bearbeitung oder Verarbeitung der Ware ist
der Käufer nur im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung berechtigt.
10. Veräußert der Käufer die von dem Verkäufer gelieferte Ware – gleichgültig in welchem Zustand
und
gleichgültig, ob zu Recht oder Unrecht – so werden die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der
Vorbehaltsware bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer
zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren verkauft wird, gilt die Abtretung nur in Höhe des
Wertes der Vorbehaltsware, die mit den anderen Waren Gegenstand dieses Kaufvertrages ist. Die Namen der
Drittschuldner und die Höhe der Forderung hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Den Erlös
aus der Veräußerung der Ware hat der Käufer unverzüglich an den Verkäufer abzuführen.
Auf Verlangen des
Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung seinen Abkäufern bekanntzugeben, auch dem Verkäufer
die zur Geltendmachung seines Rechtes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen auszuhändigen.
Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung ermächtigt. Die
Einbeziehungsbefugnis des Verkäufers bleibt jedoch von dieser Einzugsermächtigung des Käufers unberührt.
Sofort nach der Einziehung hat der Käufer die eingezogenen Beträge an den Verkäufer abzuführen. Zahlungen,
die der Verkäufer aus dem Weiterverkauf der gelieferten Ware erzielt, sind auf ein eigens für diesen Zweck
vom Käufer angelegtes Treuhandkonto zu entrichten.
Der Käufer tritt dem Verkäufer auch die Forderungen
zur Sicherungen ab, die durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten
erwachsen.
11. Der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen
Bezahlung aller
seiner Forderungen aus der Geschäftsverbindung ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den
Käufer übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Käufer zustehen.
Übersteigt der Wert der dem
Verkäufer gegebenen Sicherung die zu sichernden Forderungen des Verkäufers um mehr als 20 %, so ist der
Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.
Bei Verbindung oder
Vermischung mit fremden Sachen wird der Verkäufer Miteigentümer nach §§ 947 und 948 BGB. Ein
Eigentums-Erwerb des Käufers an der Vorbehaltsware gemäß § 950 BGB im Fall der Verarbeitung der
Vorbehaltsware zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Eine etwaige
Verarbeitung erfolgt durch den
Käufer im Auftrag des Verkäufers, ohne dass diesem dadurch Verbindlichkeiten erwachsen. Die verarbeitete
Ware dient zur Sicherung des Vorbehaltsverkäufers
Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Verkäufer
gehörenden Waren durch den Käufer, steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis
des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren. Die neue Sache wird als Vorbehaltsware
behandelt.
12. Bei Bekanntwerden von Zahlungsschwierigkeiten des Käufers oder bei Erhalt von schlechten
Auskünften über
seine Vermögenslage ist der Verkäufer berechtigt, trotz entgegenstehender Vereinbarung, Vorauszahlung des
Kaufpreises zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass Entschädigungsansprüche hieraus für den
Käufer entstehen. Laufende Forderungen sowie laufende Wechsel, die vom Verkäufer zahlungshalber angenommen
wurden, werden sofort gegen Rückgabe fällig und sind sofort zu bezahlen.
Bei Eintritt völliger oder
teilweiser Zahlungsunfähigkeit des Käufers oder bei Nichteinhaltung der mit dem Verkäufer vereinbarten
Zahlungsbedingungen ist der Verkäufer berechtigt, die gelieferten Waren, soweit sich diese zum Zeitpunkt des
Eintritts der vorgenannten Umstände noch im Besitz des Käufers befinden, auf Kosten des Käufers sofort
sicherzustellen bzw. diese dem Lager zu entnehmen.
13. Zur Absicherung eines Ausfallrisikos bei Kreditbelieferung behält sich der Verkäufer vor, eine Warenkreditversicherung abzuschließen und diese Kosten anteilig auf der Warenrechnung auszuweisen. Der Käufer ist verpflichtet, diesen Betrag zu zahlen, wenn er die Rechnung nicht innerhalb der dort angegebenen Nettofälligkeit zahlt. Dem Käufer bleibt vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
14. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
15. Offensichtliche Mängel müssen dem Verkäufer unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach der Lieferung, schriftlich mitgeteilt werden. Eine Mängelrüge nach der Be- oder Verarbeitung, Einbau oder Veräußerung ist unzulässig. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Verkäufer bereitzuhalten. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jegliche Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer aus.
Bei rechtzeitiger oder begründeter Beanstandung besteht nur Anspruch auf Minderung des Kaufpreises. Wandelung des Kaufes oder Ersatzlieferung kann nicht verlangt werden.
Wird für Halbfertig- oder Fertigfabrikate von unserem Lieferanten Garantie geleistet, so hat der Käufer, vorbehaltlich der Anerkennung seiner Beanstandung durch den Lieferanten des Verkäufers, nur Anspruch auf Erfüllung des geleisteten Garantieversprechens. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.
16. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware abzunehmen, abzuladen und sachgemäß zu lagern.
17. Abweichungen bis zu 10 % in den bestellten Mengen und Sortimenten sowie Farbabweichungen bilden keinen Grund zur Beanstandung. Reklamationen haben auf die Erfüllung der vereinbarten Zahlungsbedingungen keinen Einfluss.
18. Umstellungen und Rücklieferungen verursachen erhöhte Kosten. Die Gutschrift des Verkäufers erfolgt daher in jedem Fall mit einem Abschlag von 20 % des Warenwertes, mindestens jedoch €uro 25,00. Bestellware, Tapeten, Sonderanfertigungen und Teile, welche bereits eingebaut waren, können nicht zurückgenommen werden.
19. Technische Änderungen an vom Verkäufer angebotenen und später gelieferten Waren behält sich der Verkäufer vor.
20. Sofern der Verkäufer im Einzelfall auch selbst Dienstleistungen (Werkvertrag) ausführt, gelten die vorstehenden Bedingungen mit folgenden Erweiterungen:
20 a) Ziffer 15. gilt auch hinsichtlich etwaiger Mängel, die sich aus dieser Leistung ergeben.
20 b) Die vom Verkäufer aufgegebenen Preise sind nur Richtpreise und setzen voraus, dass sich nicht noch zusätzliche Schwierigkeiten aufgrund besonderer Umstände ergeben.
20 c) Die Zahlung hat zu erfolgen: Bei Anlieferung des Materials eine Abschlagszahlung i.H.v. 90 % der gesamten voraussichtlichen Materialkosten. Zahlung des Restbetrages einschl. der Kosten für Leistungen innerhalb 10 Tagen nach Beendigung der Arbeiten netto Kasse. Die Zurückhaltung von Zahlungen ist auch wegen solcher nicht anerkannter Mängelrügen ausgeschlossen, die sich auf Arbeiten oder auf Material und Leistungen beziehen.
21. Sollten für Arbeiten von Fall zu Fall durch den Verkäufer Firmen empfohlen werden, die auf eigene Rechnung die Arbeiten durchführen, so können etwaige Beanstandungen an der Leistung und sich eventuell daraus ergebende Weiterungen nie gegen den Verkäufer, sondern nur gegen diese Firmen, geltend gemacht werden.
22. Für ungewollte falsche Beratung wird keinerlei Haftung übernommen. Für Folgeschäden, die aus solcherart Beratungen oder anderer Leistungen entstehen, haftet der Verkäufer nicht.
23. Im übrigen gelten, sofern mit Vorstehendem nichts anderes gesagt, für sämtliche Abschlüsse und die laufenden Geschäftsverbindungen die „Gebräuche im inländischen Handel mit Rundholz, Schnittholz, Holzwerkstoffen und anderen Holzhalbwaren (Tegernseer Gebräuche) In der Fassung 1985″ sowie die „Handelsgebräuche der Mitglieder des Vereins Deutscher Holzeinfuhrhäuser e.V.“.
24. Abweichende Bedingungen des Kunden oder der VOB haben nur Gültigkeit, wenn sie vorher von uns schriftlich bestätigt wurden. Eine Sicherheitsleistung von 5 % der Rechnungssumme gemäß VOB entfällt auf jeden Fall.
25. Holz ist ein Naturstoff, seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Käufer seine biologischen, physikalischen und che-mischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen. Ggf. hat er fachgerechten Rat einzuholen.
26. Bei Velours-Teppichböden können in seltenen Fällen bleibende Schattierungen (sog. Shading-Phänomen) auftreten, deren Ursache nicht material- oder konstruktionsbedingt ist, hierfür kann deshalb keine Gewährleistung übernommen werden.
27. Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer, als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird. Es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Käufer gegen das Risiko gegen solche Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
28. Beim Verkauf von Neuprodukten an Unternehmen beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate. Beim Verkauf von gebrauchten Produkten an Unternehmen wird die Gewährleistung ausgeschlossen. Werden gebrauchte Produkte an Privatpersonen verkauft, beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate.
29. Der Verkäufer ist berechtigt, die personenbezogenen Daten des Käufers unter Beachtung der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu speichern und zu verarbeiten.
30. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist Kassel, soweit es sich bei beiden Parteien um Kaufleute handelt. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Gerichtsstand am Ort des Käufers fest-zulegen. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
31. Soweit nicht bereits im Text der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Trennung zwischen kaufmännischem und nichtkaufmännischem Verkehr vorgenommen worden ist, gelten folgende Ziffern nur gegenüber Vertragspartnern, welche Kaufleute nach dem HGB sind: Die Ziffern 1; 3 Abs. 3 und 4; 7 Satz 2 und 3; 9; 10; 11; 15 Abs. 1 und 3; 21; 27 Satz 2 und 3 und Ziffer 30 Abs. 1.
32. Sollte eine oder mehrere dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt. Soweit in unwirksamen Klauseln ein wirksamer, angemessener Teil enthalten ist, soll dieser aufrechterhalten werden. Zwischen den Parteien gilt dann eine wirksame Klausel als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel am nächsten kommt. Dies gilt auch für den Fall einer Lücke im Vertrag.